Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 23.04.2021

Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Vertragspartner, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Übergabe der Ware an ihn vorbehaltlos ausführen. Durch die Auftragserteilung oder die Entgegennahme unserer Ware bringt der Vertragspartner in jedem Fall sein Einverständnis mit unseren AGB zum Ausdruck.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von unseren Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Auftragserteilung

Alle abgegebenen Angebote sind freibleibend, unverbindlich und entsprechend unserer Verfügbarkeit. Dies gilt auch, wenn wir den Vertragspartnern Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

Sämtliche Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich und befreien den Vertragspartner nicht von eigenen Prüfungen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Auftraggeber verantwortlich. Er haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen und gemachten Angaben. Etwaige Rechen-, Schreibfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten unserer Erklärungen können wir jederzeit berichtigen. Falsche oder fehlende Angaben bei der Auftragserteilung fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag ist geschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des Vertragsgegenstandes innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich bestätigen oder die Leistung ausführen. Für den Umfang der Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

Die in den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben und Leistungsbeschreibungen enthalten branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Die Übereinstimmung vom Auftraggeber beigestellter Werkstücke mit vertraglichen Spezifikationen wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übernommen.

Sämtliche Angaben von Schichtstärken sind Zirka-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 15 % nach oben und unten sind zulässig. Für arbeitsbedingte Mehrmengen und Ausschuss wird bis zu einer Höhe von 3 % keine Haftung übernommen. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht alle Teile wie das Muster ausfallen.

Für Konstruktionen und Montagearbeiten bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Maßangaben des Auftraggebers werden von uns nicht überprüft.
Erfolgen Lieferungen, Zeichnungen oder sonstige Angaben durch den Auftraggeber und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ansprüche Dritter freizustellen.

Beschichtungen führen wir in dem vereinbarten und von uns in der Auftragsbestätigung genannten Umfang aus, sofern der Auftraggeber unsere technischen Vertragsbedingungen für Pulverbeschichtungen beachtet und eingehalten hat. Anderenfalls kann keine Haftung für die Art und Weise der Ausführung sowie die Qualität übernommen werden. Bei Änderung des RAL-Farbtons gegenüber dem bestehenden Auftrag werden die bereits für den Auftrag Erworbenen Pulvermengen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei Auftragsstornierung.

Teilleistungen und/oder Teillieferungen mit getrennter Berechnung unsererseits sind zulässig. Probebeschichtungen und Auftragsmuster werden stets gesondert berechnet, auch wenn der Vertrag nicht zu Stande kommt.

Bei nachträglichen Änderungswünschen oder Zusätzen des Auftraggebers verliert das Angebot, das dem Ursprünglichen Auftrag zugrunde liegt, seine Gültigkeit. Arbeiten, die wir zusätzlich ausführen, weil diese für die Durchführung des Auftrags unseres Erachtens erforderlich erscheinen, werden nach Aufwand in Höhe der ortsüblichen Vergütung abgerechnet. Qualitative Verbesserungen und Änderungen, die sich als notwendig erweisen, sind uns auch während der Laufzeit eines Auftrags gestattet.

Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge auch bei Dritten ausführen zu lassen.

Preise/Zahlungsbedingungen

Alle Preise gelten netto ab Werk in Euro ohne Verpackung und ohne Transport zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Erhöhen sich nach Auftragsannahme Kostenfaktoren um mehr als 10 %, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Erfolgt keine Einigung über die Preisanpassung, können wir vom Vertrag zurücktreten.

Die Mindestauftragssumme für Pulverbeschichtungen beträgt 70 € netto pro Auftrag eines bestimmten RAL Farbtons.

Rechnungen sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs ist unsere Forderung zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Hinweise, wonach eine Zahlung für eine bestimmte Rechnung geleistet wird, sind für uns unverbindlich. Im Fall des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit werden die gesamten Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig. Folgeaufträge werden nur gegen Vorkasse in bar angenommen, bis sämtliche Forderungen beglichen sind.

Führt eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers dazu, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem sind wir berechtigt, die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzen einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einstellen. Die bearbeitete Ware bleibt in Verwahrung bei uns, bis die offenen Beträge ausgeglichen sind. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurde. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.

Haben wir unstreitig nur teilweise mangelfreie Ware hergestellt, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, die Zahlung für diese mangelfreien Erzeugnisse zu leisten, es sei denn, dass eine Teilleistung für ihn kein Interesse hat.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns Unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.

Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Warenentstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für
das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Auftraggeber tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen.

Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die oben aufgeführte Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns dadurch entstehenden Ausfall, begrenzt auf die Kosten der Klage gemäß § 771 ZPO.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von uns gelieferte Ware von seiner übrigen Ware getrennt zu lagern und auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zu versichern, insbesondere gegen Feuer-, Bruch- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl. Im Schadensfall entstehende Ansprüche gegenüber dem Versicherer werden hiermit an uns abgetreten. Zu anderen Verfügungen über die Sicherungsgegenstände oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen insbesondere durch Abreden mit seinen Abnehmern ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung diese Rechte unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der von uns bearbeiteten Ware auch ohne Fristsetzung berechtigt. Desgleichen ist der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

Fertigstellung/Leistungszeit

Fertigstellungsangaben gelten nur annähernd. Sie bestimmen lediglich einen ungefähren Zeitpunkt der Fertigstellung im Werk. Ihre Berechnung beginnt mit dem Tag der Anlieferung des zu bearbeitenden Werkstücks, jedoch nicht vor Klärung aller zur Ausführung erforderlicher Einzelheiten und Erfüllung sämtlicher vom Auftraggeber für 3 die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Sind zur Erreichung eines beschichtungsgerechten Zustandes Vorarbeiten erforderlich, so berechnet sich ein möglicher Fertigstellungstermin erst nach Durchführung und Beendigung dieser Arbeiten.

Verbindliche Fertigstellungstermine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie gelten als eingehalten, wenn für die bearbeitete Ware zum vereinbarten Zeitpunkt die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Etwaige Fristen gelten auch dann als eingehalten, wenn sich die Fertigstellung aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber verlängert sich die Fertigstellungsfrist in angemessenem Umfang. Beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich die Fertigstellungsfrist ebenfalls in angemessenem Umfang. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe und Verzögerungen bei der Anlieferung von Hilfsstoffen. Wird durch derartige, von uns unverschuldete Umstände, die Leistung unmöglich, so werden wir von unserer vertraglichen Leistungspflicht frei, ohne dass Schadenersatz verlangt werden kann. Wir sind auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten.

Wegen Überschreitung einer Fertigstellungsfrist oder einer vereinbarten zusätzlichen Nachfrist können Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden, wenn die Fristüberschreitung unsererseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. In einem solchen Fall kann der Auftraggeber, falls er den Eintritt eines Schadens nachweist, Schadenersatz verlangen. Dieser ist der Höhe nach jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal jedoch auf 0,5 % des Wertes der noch ausstehenden Leistungen.

Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden entstanden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Eintritt unseres Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seinen Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Außerdem geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der angelieferten Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Schuldnerverzug geraten ist.

Anlieferung/Abholung

Die Anlieferung der zu bearbeiteten Ware hat so zu erfolgen, dass eine Beschädigung beim Entladen ausgeschlossen ist. Wir haften insofern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Abholung der hergestellten Ware durch den Auftraggeber gehört die Ladungssicherung nicht zu unseren Aufgaben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Erklärt der Auftraggeber, er werde die Ware nicht annehmen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zum Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

Im Fall der Abholung und Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch ein Transportmittel unseres Unternehmens hat der Auftraggeber für die Beladung in seinem Unternehmen oder an dem Ort, an dem die Ware entladen werden soll, für geeignete Hilfskräfte zur Entladung auf eigene Kosten zu sorgen.
Unsere Fahrer sind nicht berechtigt, bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die Übernahme einer bestimmten Ware, Anzahl von Teilen oder ähnliches.

Versand, Verpackung und Verladung erfolgen ab Werk auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers unversichert und auf Gefahr des Auftraggebers auch dann, wenn wir den Transport übernehmen. Erfüllungsort bleibt in jedem Fall unser Werk. Die Wahl der Versandart und der Verpackung erfolgt nach eigenem Ermessen. Ersatzansprüche aus Schäden oder Verlust an uns zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken und Erzeugnissen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln entstanden ist. Auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers schließen wir für diesen in dessen Namen und auf dessen Kosten eine Transportversicherung ab. Wir übernehmen jedoch keinerlei Haftung für Transportschäden, die außerhalb
unseres Firmengeländes entstehen.

Für Schäden, die durch die Einwirkung von Verpackungsmaterial oder Schutzfolien auf die von uns bearbeiteten Oberflächen entstehen, übernehmen wir keine Haftung und keine Gewährleistung. Soweit wir eigene Verpackung und/oder Transportmittel stellen, sind diese spätestens eine Woche nach Erhalt auf Kosten des Auftraggebers zu unseren Sitz zu verbringen. Danach sind wir berechtigt, diese entsprechend dem Zeitwert dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Gefahrübergang

Zum Versand bereit gemeldete Teile sind vom Auftraggeber unverzüglich abzuholen. Kommt der Auftraggeber seiner Abholpflicht nicht nach, sind wir nach Ablauf von 10 Kalendertagen berechtigt, die Teile nach eigener Wahl entweder an den Auftraggeber zu versenden oder einzulagern, jeweils auf dessen Kosten und Gefahr. Für den Fall der Versendung wählen wir nach billigem Ermessen das Transportmittel und den Transportweg.

Mit der Übergabe der fertig gestellten Ware an den Auftraggeber, einen von diesem zur Abholung befugten dritten, der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer oder mit Beginn der Einlagerung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung vertraglich übernommen haben.

Damit geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware oder die Verzögerungsgefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen und/oder Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendung oder den Transport mit unseren eigenen Transportmittel übernommen haben. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Auftraggeber für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrübergang. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Sofern sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet oder schuldhaft seine Mitwirkungspflichten verletzt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Schuldnerverzug geraten ist. Einer Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen wie zum Beispiel Lagerkosten oder Transportkosten zu verlangen.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung und Kündigung bleiben unberührt.

Sofern wir im Einzelfall trotz vereinbarter Lieferung ab Werk auf Wunsch des Auftraggebers selbst ausliefern, werden wir bzw. die von uns eingesetzten Transporteure und/oder Transportmittel bezüglich Transport, Auf- oder Abladen etc. lediglich rein gefälligkeitshalber tätig. Eine Haftung für Beschädigung der Teile ist insoweit ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch uns oder die von uns eingesetzten Hilfspersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.
Soweit die Werkstücke durch Transportmittel des Auftraggebers abgeholt werden, ist unsere Haftung für etwaige Wartezeiten ausgeschlossen.

Verjährung

Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

Dies gilt nicht, wenn es sich bei den bearbeiteten Teilen um solche handelt, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, in einem solchen Fall gilt die gesetzliche Verjährungsfrist sowie in Fällen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigen Verschweigen des Mangels.

Allgemeine technische Anforderungen/Mängelhaftung

Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Gewissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine Hinweispflicht zur erforderlichen Untergrundbeschaffenheit vom Auftraggeber bereitgestellter Materialien und damit verbundenen Haftungsausschlüssen besteht nicht, da die Bearbeitung laut Angebot erfolgt und wir keine Möglichkeit zur Auswahl der bereitgestellten Materialien haben.

Für Mängel, die auf der Ungeeignetheit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ware, deren nicht beschichtungsgerechter oder fehlerhafter Konstruktion, für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, für
Mängel, infolge unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritter, für mechanische Beschädigungen zum Beispiel durch Transport oder Montage, Verunreinigungen, Kontakt mit Tausalzen oder anderen chemischen Stoffen, nachträgliches Schweißen, ungeschützte Kontaktstellen oder keine vollständige Aushärtung des bearbeiteten Werkstücks übernehmen wir keine Haftung.

Fehlerscheinungen, die durch Feuerverzinken entstanden sind, ohne dass diese für den Feuerverzinker Mängel im Rechtssinn sind wie z.B. Hartzinkpickel, Nachläufer, Zinkbärte, Abdrücke oder Klebestellen von Anschlag- oder Transporthilfsmitteln, stellen keinen Mangel dar und berechtigen deshalb nicht zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen.

Bei verzinkt angelieferter Ware wird aufgrund des von uns nicht beeinflussbaren Untergrundes die Gewährleistung abgelehnt, es sei denn, die Verzinkung erfolgte in unserem Auftrag durch einen eigenen Subunternehmer.

Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen, infolge der Untergrundbeschaffenheit können nicht als Reklamation anerkannt werden.
Bei Gussteilen ist nicht auszuschließen, dass sich unter der Pulverbeschichtung oder im Material Gasblasen oder Krater bilden. Durch die hohen Temperaturen im Brennofen kann es zu einer starken Expansion und im Einzelfall zur Zerstörung des Werkstücks kommen. Derartige Erscheinungen stellen deshalb keinen Mangel dar. Eine Haftung kann dafür nicht übernommen werden.

Für den Einsatz von pulverbeschichteten Teilen in Bereichen von Tausalz oder chemischen Umwelteinflüssen kann keine Haftung übernommen werden.

Materialstärkenabweichungen können zu Verfärbungen und/oder einer fehlenden Aushärtung führen. Für Fehler, die auf Materialstärkenabweichungen zurückzuführen sind, kann deshalb keine Haftung übernommen werden. Aufgrund der Toleranzen bei RAL-Farben können gleiche Farben unterschiedlich ausfallen. Außerdem kann es durch die Beschichtung und Verarbeitung zu Schwankungen im Farbton, Glanzgrad und der Struktur kommen.

Für den gewünschten Farbton und abweichende Vorstellungen vom Glanzgrad kann deshalb keine Gewährleistung übernommen werden.

Pulverbeschichtete Oberflächen müssen gründlich, regelmäßig und korrekt ohne Einsatz von Lösungsmitteln oder halogenierten Kohlenwasserstoffen gereinigt werden. Bei größeren Umweltbelastungen sind die Reinigungsintervalle entsprechend anzupassen. Wir übernehmen keine Haftung für Mängel aus einer fehlerhaften oder mangeln den Reinigung.

Für die Beschichtung von Teilen aus Edelstahl kann ohne notwendige mechanische Vorbehandlung keine Gewährleistung für die Haltbarkeit der Beschichtung übernommen werden.

Verpackte Ware darf niemals der Sonne oder hohen Temperaturen ausgesetzt werden. Die Verpackung muss umgehend nach Erhalt der Ware entfernt werden. Luftpolsterfolien und Kartonagen sind ausschließlich als Transportschutz zu verstehen und keinesfalls dazu geeignet, mit den Werkstücken eingelagert zu werden. In den Folien und Kartonagen befinden sich Weichmacher und Chemikalien, welche in Verbindung mit Wärme, Sonneneinstrahlung oder Feuchtigkeit ausgasen und die beschichtete Oberfläche zerstören und beschädigen können. Eine Haftung kann für hieraus resultierende Schäden nicht übernommen werden.

Wir haften nicht für die chemische Zersetzung, Formveränderungen, Risse und dergleichen sowie Beeinträchtigungen von Maß- und Passgenauigkeiten infolge unseres Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind.

Mängelansprüche bestehen außerdem nicht bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Unabhängig von der vereinbarten Korrosionsschutzklasse übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte zeitliche Schutzdauer des beigestellten und von uns bearbeiteten Werkstücks.

Für den Fall, dass es infolge von fehlerhaften Beistellungen des Auftraggebers zu Schäden oder einer Verletzung der Verpflichtungen unsererseits kommt, stellt der Auftraggeber uns von etwaigen Ansprüchen frei.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch jegliche Haftung unsererseits für Folgeschäden, für entgangenen Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Wir haften nicht für bei uns gelagertes Material des Auftraggebers. Dieses ist nicht gegen Diebstahl, Feuer und andere Ereignisse versichert.

Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbar sind oder auf mangelnden oder ungenauen Angaben des Auftraggebers beruhen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber für mögliche, durch Rückstände und Verschmutzungen auf von ihm bereitgestellten Teilen verursachte Schäden an unserer Anlage für Folgeschäden und entgangenen Gewinn haftet.

Zusätzliche technische Anforderungen für Pulverbeschichtungen

Die Pulverbeschichtung wird in unserem Werk als Industriebeschichtung regelmäßig als Einschichtauftrag ausgeführt. Einschlüsse, Unebenheiten etc. können deshalb auftreten und stellen keinen Mangel dar. Gerade bei der Pulverbeschichtung von stückverzinkten Konstruktionen lassen sich Oberflächenstörungen wegen werkstoffbedingter Ausgasungen und/oder Fehlstellen in Untergrund oder Oberfläche sowie Verunreinigungen nie vollständig vermeiden. Es gehört deshalb zu den Aufgaben des Auftraggebers, durch eine sorgfältige Vorbereitung der Werkstücke zu einem optimalen Beschichtungsergebnis beizutragen. Pulverbeschichtungen können Oberflächenunregelmäßigkeiten nicht ausgleichen, sondern dazu führen, dass derartige Erscheinungen wie z.B. Pickel, Läufer oder Schuppen optisch sogar noch hervorgehoben werden. Solche Erscheinungen stellen keine Mängel unserer Leistung dar und berechtigen deshalb nicht zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen.

Der Auftraggeber hat deshalb unbedingt in alleiniger Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die durch Pulverbeschichtung zu bearbeitenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand angeliefert werden, d.h., dass die zu beschichtenden Werkteile bis 240 °C hitzebeständig sind, über Aufhängelöcher und Wasserablauflöcher verfügen und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen. Insbesondere dürfen weder Fehlstellen im Untergrund noch auf der Oberfläche des zu beschichteten Werkstückes noch Verunreinigungen jeglicher Art vorhanden sein. Hierzu gehört unter anderem, dass das zu bearbeitende Werkstück vollständig frei ist von Silikon, Rost, Weißrost, Zunder, Stempelungen, Beschriftungen, Etiketten, Silikon, Ölen, Fetten, Wachsen, Seifen, Staub, Salzen, Laugen, Säuren, Schmiermitteln, Schneidemitteln, Schlackenresten, Altbeschichtungen oder sonstigen Verschmutzungen, Walzhaut, Spachtelungen, Kratzern, Graten, scharfen Kanten, Lötstellen, Verdickungen, Läufern, Zinkascheablagerungen, Flussmittelrückständen, Narbungen, sonstigen Fehlstellen, Strukturfehlern, Rissen, Bohrungen und Schlagstellen. Die zu beschichtenden Werkstücke dürfen keine sauerstoffgeschnittenen Laserkanten aufweisen und keine Rückstände im Bereich um eingesetzte Bolzen, Gewinde, Doppellungen und dergleichen. Blechbearbeitete Werkstücke dürfen nicht mittels Laserschnitttechnik bearbeitet worden sein. Bei aus Walzerzeugnissen hergestellten Werkstücken dürfen darüber hinaus keine Risse, Porennester, Fremdstoffeinschlüsse oder Doppellungen vorhanden sein, bei Gussstücken keine Einfall- und Kaltschweißstellen, Schrumpf- und Korbrisse, Wirbelungen und Lunker. Das zu bearbeitende Werkstück darf nicht über Konstruktionsfehler verfügen, welche die Korrosion fördern, wie z.B. ein Zusammenschluss nicht kombinierbarer Werkstoffe, nicht entlüfteter Hohlräume, Spalten und andere nicht zur Beschichtung geeignete Konstruktionen der Oberfläche. Derartige Fehler können die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Haftungsverbund und die Optik ungünstig verändern. Es kann außerdem nach dem Beschichtungsprozess zu Oberflächenstörungen kommen wie z.B. zur Blasenbildung, Lufteinschlüssen, sichtbaren Unebenheiten wie Mandarinenhaut, Verfärbungen, Kraterbildungen, Abplatzungen, Oxidbildungen und einer Verringerung der Lebenserwartung.

Derartige Beeinträchtigungen stellen deshalb keine mangelhafte Werkleistung dar und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen, wenn das zu bearbeitende Werkstück nicht allen genannten Voraussetzungen entsprochen hat.

Die beigestellten Waren müssen zur Pulverbeschichtung gemäß unserer technischen Vertragsbedingungen für Pulverbeschichtungen geeignet sein und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Anderenfalls kann keine Haftung für die Optik, für das Auftreten von Rost, die Farbdeckung, die Haftung der Pulverbeschichtung sowie für Blasenbildung durch Ausgasungen übernommen werden.

Mängelrüge/Gewährleistungsansprüche

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit, auch hinsichtlich der Stückzahl, sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Kalendertagen, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Weiterverarbeitung oder Montage, bei verdeckten Mängeln binnen 10 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Dies gilt auch für die Erbringung von Teilleistungen. Bei nicht rechtzeitiger Untersuchung bzw. Rüge entfällt unsere Gewährleistung. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang.

Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen hat der Auftraggeber uns nach entsprechender Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nach unserer Wahl an unserem Geschäftssitz oder vor Ort festzustellen. Auf unser Verlangen sind die als mangelhaft gerügte Teile unverzüglich an uns zurückzusenden. Sofern der Auftraggeber seiner Rücksendeverpflichtung nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an den als mangelhaft gerügten Teilen vornimmt, verliert er jegliche Sachmängelansprüche.

Sollte sich während unserer Begutachtung herausstellen, dass der angezeigte Mangel nicht auf unser Verschulden zurückzuführen ist, behalten wir uns die Berechnung der uns dadurch entstandenen Kosten vor.

Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge nehmen wir Nacherfüllung in der Weise vor, dass wir den Mangel beseitigen. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann der Auftraggeber uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer wir unsere Verpflichtungen zu erfüllen haben. Nach erfolgtem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen.

Wird die Nachbesserung erfolgreich von dem Auftraggeber oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Auftraggebers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. Eine Kostenerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die Teile an einen anderen Ort verbracht worden sind, es sei denn, dies entsprach der bestimmungsgemäßen Verwendung der Teile.

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

Für den Fall, dass eine mit offensichtlichen Mängeln behaftete Ware entgegen der Verpflichtung des Auftraggebers bereits montiert wurde, tragen wir lediglich die Kosten einer erneuten Beschichtung. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten insbesondere die für die Demontage, den Transport und eine erneute Montage.
Nachbesserungsarbeiten durch uns und/oder Ersatzlieferungen erfolgen immer nur auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Sonstige Haftung

Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt besonders für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften also nicht für Schäden, die nicht an den von uns gelieferten Teilen selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Sollten wir schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzen, so haften wir außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Ebenso wenig gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Teile für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht an den gelieferten Teilen selbst entstanden sind, abzusichern.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Höhere Gewalt

Sollte die von uns geschuldete Leistung aufgrund höherer Gewalt, Pandemie, Arbeitskämpfen, behördlichen Maßnahmen unverschuldeten Betriebsstörungen und Ähnlichem wie zum Beispiel Maschinendefekten, Unfällen, Ausbleiben von Zulieferungen und dgl. ganz oder teilweise unmöglich oder verzögert sein, trifft uns keine Haftung. Wir sind berechtigt, in derartigen Fällen ganz oder teilweise auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

Rechtswahl/Gerichtsstand

Leistungs- und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Nebelschütz. Unser Geschäftssitz gilt für alle Lieferungen und Zahlungen auch dann als Erfüllungsort, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht Dresden. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.